Eine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, eine Lebensbestätigung vorzulegen, um nachzuweisen, dass sie zur Anfertigungszeit am Leben und somit zum Bezug von österreichischen Renten, Pensionen und sonstigen Leistungen berechtigt ist.
Grundsätzlich gilt, dass der/die Antragteller(in) persönlich beim Konsulat vorzusprechen und seine/ihre Identität nachzuweisen hat. Sollte dies wegen Krankheit oder hohen Alters nicht möglich sein, so können entsprechende Feststellungen am Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin getroffen werden, soweit sich dies ohne größeren Aufwand durchführen lässt.
In der Regel ist der/die Bezieher(in) verpflichtet, einmal jährlich eine Lebensbestätigung bei seinem/ihrem österreichischen Sozialversicherungsträger (z.B. Pensionsversicherungsanstalt PVA) vorzulegen. Von dem Sozialversicherungsträger wird ein entsprechendes Lebensbestätigungsformular an den/die BezieherIn zugesendet. Dieses ist von der zuständigen konsularischen Vertretung zu beglaubigen lassen und an den Sozialversicherungsträger zu retournieren.
Sollte das Formular bis Ende Februar nicht eingegangen sein, können Sie es selbst ausdrucken, eine Bescheinigung von der nächstgelegenen Vertretung erhalten und an die PVA zurückschicken. Jede Änderung des Wohnortes oder anderer Umstände des Berechtigten müssen innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Änderung mitgeteilt werden.
Die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Lebensbestätigungen für Renten- oder Pensionszwecke ist gebührenfrei.