Personenstandsurkunde

Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz (PStG 2013) eingeführt.

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Auszüge (z.B. Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen. 

Das Personenstandsgesetz vom 2013 sieht die Verpflichtung - zur Meldung von Personenstandsfällen oder Änderungen nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten vor (Geburt, Namensänderungen, Heirat, Verpartnerung, Scheidung, etc). Diesbezüglich haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.  

Beim Konsulat der Republik Österreich in Gdańsk können Sie einen Antrag (Formular) für eine der oben genannten Personenstandurkunde einreichen. Wenn der Antragsteller eine Person ist, die von der auszustellenden Urkunde nicht direkt betroffen ist, muss der Antragsteller bei der Beantragung der Urkunde ein rechtliches Interesse nachweisen (z. B. die Notwendigkeit der Vorlage der Sterbeurkunde eines österreichischen Staatsbürgers in dem Erbscheinsverfahren). Der Antrag wird an die Botschaft der Republik Österreich in Warschau weitergeleitet. 

Die Kosten für die Ausstellung einer Personenstandurkunde gemäß TP 5 (2) des österreichischen Konsulargebührengesetzes betragen € 42,00. Die Gebühr ist im Konsulat in bar in polnischer Währung zu entrichten (die Umrechnung erfolgt zum monatlichen Wechselkurs, der von der Botschaft der Republik Österreich in Warschau bekannt gegeben wird).